AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

1.0  Geltungsbereich

Die allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Rechtsgeschäfte zwischen der Regatec Partner AG und Besteller/Auftraggeber, auch wenn auf diese bei zukünftigen Geschäften nicht mehr besonders hingewiesen wird, wie zum Beispiel bei Ersatzlieferungen, Garantieleistun-gen, Reparaturen und Änderungen. Dazu im Widerspruch stehende Submissions- oder Einkaufsbedingungen des Bestellers/Lieferanten gelten als aufgehoben. Durch die Erteilung des Auftrages anerkennt der Besteller die AGB‘s der Regatec Partner AG mit Sitz in CH-5405 Baden-Dättwil. Abweichungen von diesen Bedingungen bedürfen zu ihrer Gültigkeit der schriftlichen Form und der expliziten Bestätigung (Brief, Fax, Mail) durch die Regatec Partner AG. Soweit diese AGB‘s keine speziellen Regelungen ent-halten, gelten die gesetzlichen Bestimmungen des Schweizerischen Obligationenrechts (OR).

2.0  Wahrung der Vertraulichkeit

Die Vertragsparteien behandeln alle Tatsachen vertraulich, die weder offenkundig noch allgemein zugänglich sind. Die Vertraulichkeit ist schon vor Beginn des Vertragsabschlusses zu wahren und bleibt nach Beendigung des Vertragsverhältnisses bestehen. Vorbehalten bleiben gesetzliche Aufklärungspflichten.

3.0  Mündliche Zusagen

Mündliche Zusagen seitens Regatec Partner AG gelten nur, wenn diese zusätzlich schriftlich bestätigt werden.

4.0  Preise

Preise in Katalogen, Preislisten und im Internet sind freibleibend und können ohne vorherige Bekanntgabe geändert werden. Sie verstehen sich ohne Mehrwertsteuer (MWST), Transport, Verpackung, Versicherung, Inbetriebsetzung und spätere Unterstützung für den Einsatz und die Anwendung.

5.0  Offerten und Offertunterlagen

Offertangaben, Katalogunterlagen, technische Angaben und Leistungsdaten sind nur dann verbindlich, wenn sie von der Regatec Partner AG schriftlich bestätigt wurden.

6.0  Eigentumsvorbehalt

Zeichnungen, Schemas, Beschreibungen, alle Angebotsunterlagen, wie Entwürfe, Berech-nungen und Gerätezeichnungen bleiben im Eigentum der Regatec Partner AG und dürfen ohne die schriftliche Zustimmung durch die Regatec Partner AG weder vervielfältigt, noch Drittpersonen überlassen, noch veröffentlicht werden. Anlageskizzen, Prinzip- und Ausfüh-rungsschemas sind als Entwürfe zu betrachten und sind für die Gesamtfunktion der Anlage nicht verbindlich. Alle Skizzen und Schemas sind vor Ausführung durch den Auftraggeber den örtlichen Vorschriften anzupassen.

Die Regatec Partner AG bleibt Eigentümerin der gesamten Lieferung, bis die vertraglich verein-barten Forderungen vollständig beglichen sind. Mit Zustandekommen dieses Vertrages ermächtigt der Besteller/Auftraggeber die Regatec Partner AG bei nicht termingerechter Bezahlung die Eintragung des Eigentumsvor-behalts in den amtlichen Registern vorzunehmen.

7.0  Erstellung /

Lieferung von Planunterlagen

Sollen die Planunterlagen von der Regatec Partner AG erstellt werden, so ist bei der Offertanfrage/Bestellung speziell darauf hinzuweisen. Werden die Planunterlagen, wie Elektroschemas, von der Regatec Partner AG erstellt, so müssen diese vor Produktionsbeginn vom Besteller/Auftraggeber innert nützlicher Frist freigegeben werden. Für fahrlässig übersehene Fehler haftet der Besteller/ Auftraggeber. Daraus entstehende Mehrkosten werden dem Besteller/Auftraggeber vollum-fänglich in Rechnung gestellt.

Sofern nichts anderes schriftlich vereinbart wurde, werden Schemarevisionen durch die Regatec Partner AG gesondert in Rechnung gestellt.

Werden die Planunterlagen durch den Besteller/ Auftraggeber erstellt, so sind diese der Regatec Partner AG komplett und fehlerfrei zur Verfügung zu stellen. Bedarf die weitere Bearbeitung dieser Unterlagen zusätzlichen Aufwand, so wird dieser vollumfänglich in Rechnung gestellt.

Sofern nichts anderes vereinbart wurde, wird die einfach (1x) erstellte Anlagedokumentation bei Lieferung mit der Anlage mitgeliefert.

8.0  Nachträgliche Änderungen

Entsprechen die vom Besteller/Auftraggeber zur Verfügung gestellten Unterlagen nicht den tatsächlichen Verhältnissen oder wurde die Regatec Partner AG nicht über ausserordent-liche Umstände, die anderes Material oder andere Ausführungen bedingen in Kenntnis gesetzt, so gehen die Kosten für allfällig nötig werdende Abänderungen zu Lasten des Bestellers/Auftraggebers.

9.0  Prüfung und Abnahme

Die Lieferung wird bei uns, soweit üblich und gesetzlich vorgeschrieben, vor Versand geprüft. Verlangt der Besteller/Auftraggeber weiter-gehende Prüfungen, sind diese separat zu vereinbaren und vom Besteller/Auftraggeber  zu bezahlen. Die Durchführung einer besonderen Abnahmeprüfung, sowie die Festlegung der dafür geltenden Bedingungen, bedürfen einer separaten schriftlichen Vereinbarung.

10.0 Zahlungsbedingungen

Sofern nichts anderes vereinbart: 30 Tage ab Fakturadatum netto. Die Zurückhaltung oder Kürzung von Zahlungen oder von der Regatec Partner AG nicht anerkannten Gegenforderun-gen ist unzulässig. Wird der Zahlungstermin nicht eingehalten, so ist ohne besondere Mahnung vom Zeitpunkt der Fälligkeit an, ein Verzugszins von 8% zu bezahlen. Bei einer Mahnung werden zusätzliche Mahnspesen von CHF 150.00 fällig. Die Ware bleibt bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises und eventuellen Nebenforderungen im Eigentum der Regatec Partner AG.

Ist der Besteller/Auftraggeber mit einer Rechnung nicht einverstanden, so muss dieser innert 10 Tagen nach deren Erhalt, schriftlich den Grund reklamieren. Wird diese Frist nicht eingehalten, so muss der komplette Rechnungsbetrag innerhalb der regulären Zahlungsfrist beglichen werden.

11.0  Zahlungskonditionen

Für sämtliche Aufträge ab einer Auftragssumme von netto CHF 10‘000.- inkl. MwSt gelten folgende Zahlungskonditionen:

30% bei Bestellung, 60% bei Lieferung, 10% bei Abnahme. Findet keine gesonderte Abnahme statt, so wird bei Lieferung 70% verrechnet.

Aufträge unter der oben genannten Auftrags-summe werden zu 100% nach der Lieferung verrechnet. Abweichende Zahlungskonditionen bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform.

12.0  Verpackung und Versand

Sofern nichts anderes vereinbart, gilt Abholung ab Produktionswerk CH-5405 Baden-Dättwil (Incoterm 2010: EXW). Die Transportkosten und das Transportrisiko trägt der Besteller/ Autraggeber. Verpackung und Versandart erfolgt nach Ermessen der Regatec Partner AG.

13.0    Lieferfristen und Montagetermine

Die vereinbarte Lieferfrist beginnt mit Eingang einer schriftlichen, technisch und kaufmännisch bereinigten Auftragsbestätigung. Die Lieferfrist gilt als eingehalten, wenn bis zu deren Ablauf die Lieferung erfolgt bzw. deren Versandbereit-schaft dem Besteller/Auftraggeber mitgeteilt worden ist.

Die Lieferfrist verlängert sich entsprechend, wenn der Regatec Partner AG die Angaben, die zur Vertragserfüllung benötigt werden, nicht rechtzeitig mitgeteilt werden, oder wenn der Besteller/Auftraggeber nachträglich Änderungen oder Ergänzungen verlangt und damit eine Verzögerung der Lieferung oder Leistungen verursacht. Ebenfalls, wenn der Besteller/ Auftraggeber oder von ihm beigezogene Dritte mit den von ihnen auszuführenden Arbeiten im Rückstand oder mit der Erfüllung ihrer vertraglichen Pflichten in Verzug sind, oder wenn der Besteller/ Auftraggeber die Zahlungs-bedingungen nicht einhält.

Lieferfristen werden nach Möglichkeit termingerecht eingehalten, sind jedoch ohne gegenseitige schriftliche Abmachung unverbind-lich. Eine Verspätung in der Ablieferung gibt dem Besteller/Auftraggeber weder das Recht auf Rücktritt vom Vertrag, noch Anspruch auf Ersatz oder Preisermässigung. Werden vom Besteller oder Auftraggeber die Lieferfristen nach Produktionsbeginn auf einen späteren Termin verschoben, können von der Regatec Partner AG dafür Lagerkosten in Rechnung gestellt und 90% des Auftrages mittels Akonto-Rechnung verrechnet werden.

Wird der Transport, die Einbringung und/oder die Montage von Regatec Partner AG ausgeführt und wird vorgängig schriftlich eine genaue Zeit vereinbart, so müssen die Transportwege und Montageräume zum vereinbarten Zeitpunkt für das Montagepersonal frei zugänglich sein. Ist das nicht der Fall und entstehen dadurch unvorhergesehene Warte-zeiten, so werden diese anfallenden Kosten dem Bestellter/Auftraggeber zusätzlich in Rechnung gestellt.

Wird nichts anderes vereinbart, so sind unsere Preise für Einbringung und Montage zu normalen Geschäftszeiten und bei Zugäng-lichkeit mit Paletten-Rolli kalkuliert.

14.0  Reklamationen und Beanstandungen

Reklamationen über mangelhafte oder unvollständige Lieferungen haben innert 10 Tagen nach Erhalt der Ware zu erfolgen. Beanstandungen über Beschädigungen der Ware während des Transportes sind vom Besteller/Auftraggeber vor Empfangnahme direkt an den letzten Frachtführer zu richten.

15.0  Produktehaftpflichten

Soweit der Käufer keine eigene Haftung (die fachgerechte Installation und die instruktions-gemässe, korrekte Verwendung unserer Produkte sind Voraussetzung für deren richtigen Einsatz) zu übernehmen hat, kommt der Lieferant/Hersteller direkt für Schäden im Sinne des Produktehaftpflichtgesetztes auf.

16.0     Garantien

Wird weder in der Offerte/Angebot, noch in der Auftragsbestätigung durch die Regatec Partner AG auf besondere Garantiebestimmungen hingewiesen, lauten unsere Garantiefristen 24 Monate ab Fakturadatum für alle Lieferungen.

Wird zusätzlich eine separate Werk-/Baugarantie benötigt muss das explizit auf der Anfrage und der Bestellung aufgeführt sein. Spätere Forderungen nach einer solchen Garantie werden zusätzlich in Rechnung gestellt.

Anlagen und Systeme, die durch die Regatec Partner AG vor Ort geliefert und montiert worden sind, jedoch durch den Besteller/Auftraggeber erst zu einem späteren Zeitpunkt in Betrieb genommen werden, gilt der Ablieferungstermin als Garantiebeginn.

Sollten an diesen Anlagen und Systemen ab unserem Lieferdatum nachträgliche Manipulationen durch Dritte oder den Besteller/ Auftraggeber stattfinden, lehnt die Regatec Partner AG alle Garantieleistungen generell ab.

Bei berechtigter Beanstandung infolge Material- oder Herstellungsfehlern liefern wir nach eigener Wahl Ersatz oder wir reparieren das beanstandete Produkt kostenlos. Durch den Ersatz oder die Reparatur von einzelnen Teilen beginnt die Garantiefrist nicht für die gesamte Anlage neu zu laufen. Nur für die ersetzten oder reparierten Teile selbst. Für diese Teile gilt als Garantiebeginn der Zeitpunkt des Ersetzen oder der Reparatur. Hin- und Rücktransport, sowie alle mit der Auswechslung verbundenen Nebenkosten, gehen zu Lasten des Bestellers/ Auftraggebers. Dies betrifft auch alle entstehenden Reise- und Nebenkosten für die Regatec Partner AG, wenn auf Verlangen des Kunden die Auswechslung oder Reparatur des defekten Artikels durch das Personal der Regatec Partner AG am Montageort erfolgen soll.

Die Garantieleistung wird durch Ersatz oder Reparatur (Wahlrecht Regatec Partner AG) erbracht. Preisminderungen oder Rückerstat-tungen sind ausgeschlossen.

Von der Garantie ausgeschlossen sind Teile, die einer natürlichen Abnützung unterliegen, sowie Schäden, die durch mangelhafte Wartung, unsachgemässe Montage, Nichteinhaltung von Betriebsvorschriften, übermässige Beanspruc-hung oder Einwirkung von Elementarschäden (wie Blitzschlag, Feuer, Wasser etc.) entstanden sind.

17.0  Rücknahme und Entsorgung

Waren werden nur nach vorheriger gegenseitiger Vereinbarung zurückgenommen. Gebrauchte Waren, Sonderanfertigungen und auf Kundenauftrag speziell bestellte Geräte und Komponenten oder Systeme werden nicht zurückgenommen. Die Höhe einer allfälligen Gutschrift wird von der Regatec Partner AG pro Fall bestimmt.

Die Regatec Partner AG ist bereit, in gegenseitiger Vereinbarung, gebrauchte, von Regatec Partner AG gelieferte Produkte und Materialien zurückzunehmen und umweltgerecht zu entsorgen. Die Kosten sind vorher abzusprechen und durch den Besteller/ Auftraggaber  zu übernehmen.

Alle Retoursendungen sind an die Adresse der Regatec Partner AG franko Domizil zurückzusenden. Der Sendung müssen ein Lieferschein, sowie eine Rechnungskopie, mit der die Ware fakturiert wurde, beigelegt sein. Voraussetzung unserer Garantieleistung ist die Einhaltung unserer Zahlungsbedingungen.

18.0  Allgemein

Bei einer Bestellung erklärt sich der Besteller/Auftraggeber mit den vorstehenden AGB‘s ausdrücklich einverstanden. Anders-lautende  Abmachungen oder Bestimmungen sind für die Regatec Partner AG nur dann verbindlich, wenn diese schriftlich angenommen wurden.

19.0  Anwendbares Recht

Das Vertragsverhältnis untersteht dem schweizerischen Recht. Das Übereinkommen der Vereinigten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (sog. Wiener Kaufrecht) vom 11.04.1980 gelangt für dieses Vertragsverhältnis nicht zur Anwendung.

20.0  Erfüllungsort und Gerichtsstand

Als Erfüllungsort gilt der Produktionsstandort CH-5405 Baden-Dättwil.  Gerichtsstand ist CH-5400 Baden.

21.0  Salvatorische Klausel

Sollte eine Bestimmung dieser AGB ungültig sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit der AGBs im Übrigen nicht tangiert. Die Vertragsparteien werden die unwirksame Bestimmung durch eine wirksame Bestimmung ersetzen, die dem gewollten wirtschaftlichen Zweck der ungültigen Bestimmung möglichst nahe kommt. Dasselbe gilt auch für allfällige AGB-Lücken.

Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen ersetzten alle zu einem früheren Zeitpunkt bekannt gegebenen Versionen der Regatec Partner AG.

Im April 2015